Rechtssatz RS0131647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131647
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Eine Klausel in Vertragsformblättern für Mietverträge, nach der kein exakter Termin für den Beginn des Mietverhältnisses vorgesehen ist, sondern nur ein Datum, zu dem der Vertrag spätestens in Wirksamkeit tritt, und in der sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Übergabetermin eine gewisse Zeit im Voraus bekannt zu geben, verstößt weder gegen § 879 Abs 3 ABGB noch gegen § 1413 ABGB oder § 1096 ABGB.Eine Klausel in Vertragsformblättern für Mietverträge, nach der kein exakter Termin für den Beginn des Mietverhältnisses vorgesehen ist, sondern nur ein Datum, zu dem der Vertrag spätestens in Wirksamkeit tritt, und in der sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Übergabetermin eine gewisse Zeit im Voraus bekannt zu geben, verstößt weder gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB noch gegen Paragraph 1413, ABGB oder Paragraph 1096, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131647
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170627_OGH0002_0050OB00183_16X0000_001