Rechtssatz RS0131649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131649
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für den Vermieter, weshalb ihm ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren. Dabei muss allerdings dem Mieter klar vor Augen geführt werden, bei welchem Verhalten er mit einer Kündigung zu rechnen hat, widrigenfalls eine derartige Klausel in Vertragsformblättern weder § 30 Abs 2 Z13 MRG noch §6 Abs 3 KSchG entspricht.Der Verlust einer begünstigten Finanzierungsmöglichkeit ist ein bedeutender Nachteil für den Vermieter, weshalb ihm ein Interesse daran zuzubilligen ist, diesen Verlust verursachende Verhaltensweisen des Mieters als wichtigen Kündigungsgrund zu vereinbaren. Dabei muss allerdings dem Mieter klar vor Augen geführt werden, bei welchem Verhalten er mit einer Kündigung zu rechnen hat, widrigenfalls eine derartige Klausel in Vertragsformblättern weder Paragraph 30, Absatz 2, Z13 MRG noch §6 Absatz 3, KSchG entspricht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 183/16x
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 183/16x
Beisatz: Die Begriffe „mangelnde Förderungswürdigkeit und vertragswidrige Verwendung …, die zu einem Entzug der Wohnbauförderung führt“ sind eine zu wenig präzise Umschreibung eines Verhaltens, das der Mieter vermeiden muss, um sich nicht der Gefahr der Kündigung ausgesetzt zu sehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131649
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170627_OGH0002_0050OB00183_16X0000_002