Rechtssatz RS0131653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131653
Entscheidungsdatum
06.10.2017
Rechtssatz
Im Fall eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen steht es dem Obersten Gerichtshof gemäß § 52 erster Satz DSt frei, nach Verfahrensergänzung (hier: durch Verlesung iSd § 253 Abs 2 StPO) die fehlenden Feststellungen nachzuholen und auf dieser Basis (unter Einbeziehung der von keiner Nichtigkeit betroffenen Feststellungen des Disziplinarrats) in der Sache selbst erkennend die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.Im Fall eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen steht es dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 52, erster Satz DSt frei, nach Verfahrensergänzung (hier: durch Verlesung iSd Paragraph 253, Absatz 2, StPO) die fehlenden Feststellungen nachzuholen und auf dieser Basis (unter Einbeziehung der von keiner Nichtigkeit betroffenen Feststellungen des Disziplinarrats) in der Sache selbst erkennend die rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131653
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20171006_OGH0002_0250DS00005_17B0000_001