Rechtssatz RS0131654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131654
Entscheidungsdatum
08.01.2021
Rechtssatz
Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des § 64 Abs 1 StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.Erfüllt eine im Ausland begangene Tat eine der Bedingungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB, gelten für ihre strafrechtliche Beurteilung die österreichischen Strafgesetze uneingeschränkt. Daher ist bei echter Idealkonkurrenz zusätzlich zu jener Subsumtionsbestimmung, die die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, StGB erfüllt, eine weitere unabhängig davon anwendbar, ob sie selbst diesen Kriterien entspricht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 86/17m
Entscheidungstext OGH 19.09.2017 15 Os 86/17m
Beisatz: Dafür spricht auch § 64 Abs 2 StGB, wonach die österreichischen Strafgesetze für eine Auslandstat selbst dann gelten, wenn ein Schuldspruch wegen einer strafbaren Handlung iSd Z 1 bis 11 des § 64 Abs 1 StGB infolge deren Verdrängung nach den Regeln der Scheinkonkurrenz gar nicht erfolgen kann. (T1)
Beisatz: Gegenteilig zu RS0092073 [T3]. (T2)
- 11 Os 45/20g
Entscheidungstext OGH 08.05.2020 11 Os 45/20g
- 11 Os 49/20w
Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131654
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20170919_OGH0002_0150OS00086_17M0000_001