Rechtssatz RS0131655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131655
Entscheidungsdatum
06.09.2017
Norm
FinStrG §26 Abs1
FinStrG §39 Abs3
Rechtssatz
§ 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG ist auch im Fall einer Verurteilung nach § 39 FinStrG zu beachten. Die Normierung eines Höchstbetrags für die nach allen Fällen des § 39 Abs 3 FinStrG lediglich fakultativ zu verhängende Geldstrafe schließt die Annahme einer Untergrenze für die bedingte Strafnachsicht im Sinn des § 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG nicht aus. Sonderregeln sieht das FinStrG diesbezüglich nicht vor.Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz FinStrG ist auch im Fall einer Verurteilung nach Paragraph 39, FinStrG zu beachten. Die Normierung eines Höchstbetrags für die nach allen Fällen des Paragraph 39, Absatz 3, FinStrG lediglich fakultativ zu verhängende Geldstrafe schließt die Annahme einer Untergrenze für die bedingte Strafnachsicht im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz FinStrG nicht aus. Sonderregeln sieht das FinStrG diesbezüglich nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131655
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20170906_OGH0002_0130OS00004_17P0000_001