Rechtssatz RS0131659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131659
Entscheidungsdatum
30.08.2017
Rechtssatz
Der Verpflichtete kann bei Vorliegen einer notorischen Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag nur dann zulässig Widerspruch gegen die Höhe der Strafe wegen der fehlenden Gelegenheit zur Äußerung erheben, wenn er sich auf für die Strafzumessung wesentliche neue Tatsachen beruft. Nur für diesen Fall gilt der Verweis in § 358 Abs 2 letzter Satz EO auf § 398 Abs 1 EO, wonach über den Widerspruch mündlich zu verhandeln ist.Der Verpflichtete kann bei Vorliegen einer notorischen Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag nur dann zulässig Widerspruch gegen die Höhe der Strafe wegen der fehlenden Gelegenheit zur Äußerung erheben, wenn er sich auf für die Strafzumessung wesentliche neue Tatsachen beruft. Nur für diesen Fall gilt der Verweis in Paragraph 358, Absatz 2, letzter Satz EO auf Paragraph 398, Absatz eins, EO, wonach über den Widerspruch mündlich zu verhandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131659
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20170830_OGH0002_0030OB00145_17W0000_001