Rechtssatz RS0131664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131664
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Rechtssatz
Es gibt ganz besondere Sachverhalte, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, weil sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 64/17k
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 64/17k
Beisatz: Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls im Interesse des Kindeswohls zu berücksichtigen. (T1)
Veröff: SZ 2017/94
- 10 ObS 178/19b
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 ObS 178/19b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131664
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170913_OGH0002_010OBS00064_17K0000_001