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Rechtssatz RS0131665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131665

Geschäftszahl

16Ok10/16f; 16Ok1/21i

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Rechtssatz

Für die Anwendung des europäischen sowie des österreichischen Wettbewerbsrechts kommt es nicht darauf an, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, sondern wo sich das potenziell verbotene Verhalten auswirkt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 10/16f
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 16 Ok 10/16f
    Veröff: SZ 2017/93
  • 16 Ok 1/21i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 16 Ok 1/21i
    Beisatz: Eine Wettbewerbsbeschränkung mit Auslandsbezug, aber inländischer Beteiligung wirkt sich dann im Inland aus, wenn der Tatbestand der jeweiligen Sachnorm in Bezug auf den Inlandsmarkt verwirklicht ist; dabei muss die Wettbewerbsbeschränkung geeignet sein, den inländischen freien Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. (T1)
    Beisatz: Hier: Ein inländischer Monopolist verweigert einem deutschen Unternehmer die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zum Bezug eines (zur Durchführung dessen eigenen Geschäftsmodells zwingend erforderlichen) Vorprodukts, das allein im Inland verwertet werden kann und mit den vom inländischen Monopolisten angebotenen Produkten (digitale Mautprodukte für Verbraucher) in Wettbewerb steht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131665

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Dokumentnummer

JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_001