Rechtssatz RS0131665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131665
Entscheidungsdatum
12.10.2021
Rechtssatz
Für die Anwendung des europäischen sowie des österreichischen Wettbewerbsrechts kommt es nicht darauf an, wo die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, sondern wo sich das potenziell verbotene Verhalten auswirkt.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 10/16f
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 16 Ok 10/16f
Veröff: SZ 2017/93
- 16 Ok 1/21i
Entscheidungstext OGH 12.10.2021 16 Ok 1/21i
Beisatz: Eine Wettbewerbsbeschränkung mit Auslandsbezug, aber inländischer Beteiligung wirkt sich dann im Inland aus, wenn der Tatbestand der jeweiligen Sachnorm in Bezug auf den Inlandsmarkt verwirklicht ist; dabei muss die Wettbewerbsbeschränkung geeignet sein, den inländischen freien Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. (T1)
Beisatz: Hier: Ein inländischer Monopolist verweigert einem deutschen Unternehmer die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zum Bezug eines (zur Durchführung dessen eigenen Geschäftsmodells zwingend erforderlichen) Vorprodukts, das allein im Inland verwertet werden kann und mit den vom inländischen Monopolisten angebotenen Produkten (digitale Mautprodukte für Verbraucher) in Wettbewerb steht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131665
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_001