Rechtssatz RS0131669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131669
Entscheidungsdatum
06.09.2017
Rechtssatz
Ob eine Vereinbarung oder Zusammenarbeit zwischen Unternehmen horizontal oder vertikal einzuordnen ist, hängt nach dem europäischen Sekundärrecht davon ab, ob die Unternehmen auf der selben oder einer unterschiedlichen „Produktions- oder Vertriebsstufe“ bzw „Ebene der Produktions- oder Vertriebskette“ tätig sind, also von deren Marktstufe. Entscheidend ist, ob die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen sich „für die Zwecke der Vereinbarung“ auf der selben oder einer unterschiedlichen Marktstufe befinden. Auch wettbewerbsbeschränkende Vertriebsabreden, wie insb Alleinvertriebsvereinbarungen, Franchiseverträge oder selektive Vertriebssysteme, können in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131669
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_005