Rechtssatz RS0131670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131670
Entscheidungsdatum
06.09.2017
Rechtssatz
Verträge bezüglich Gemeinschaftsunternehmen (GU) können grundsätzlich sowohl horizontale als auch vertikale Elemente enthalten. Werden GU von Unternehmen gegründet, die keine Wettbewerber sind, liegt dennoch eine horizontale Vereinbarung vor, werden die gründenden Unternehmen doch vom Zeitpunkt der Errichtung an als Mütter „für die Zwecke der Vereinbarung“ über das GU auf den Märkten des GU und damit auf derselben Marktstufe tätig, wenn nicht ohnehin ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131670
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_006