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Rechtssatz RS0131671

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131671

Geschäftszahl

16Ok10/16f

Entscheidungsdatum

06.09.2017

Rechtssatz

Das Kartellverbot des Artikel 101, AEUV schützt sowohl den aktuellen als auch den potenziellen Wettbewerb, weil auch die Möglichkeit des Zugangs zum Markt schützenswert ist. Zwei Unternehmer gelten als tatsächliche Wettbewerber, wenn sie auf dem selben relevanten Markt anbietend oder nachfragend tätig sind. Ein Unternehmen gilt dann als potenzieller Wettbewerber, wenn wahrscheinlich ist, dass es ohne die Vereinbarung im Fall eines geringen, aber anhaltenden Preisanstiegs innerhalb kurzer Zeit die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstige Umstellungskosten auf sich nehmen würde, um in den relevanten Markt einzutreten. Die Prüfung muss auf einer realistischen Basis erfolgen; die rein theoretische Möglichkeit eines Marktzutritts genügt nicht. Sieht ein Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung davon ab, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, ist Artikel 101, AEUV erfüllt, wenn das Unternehmen zum Markteintritt fähig wäre. Entsprechendes gilt auch, wenn das Unternehmen darauf verzichtet, in einen neuen räumlichen Markt einzudringen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 10/16f
    Entscheidungstext OGH 06.09.2017 16 Ok 10/16f
    Veröff: SZ 2017/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131671

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_007