Rechtssatz RS0131675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131675
Entscheidungsdatum
06.09.2017
Rechtssatz
Wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden fallen dann nicht unter Art 101 Abs 1 AEUV, wenn sie für die Durchführung eines kartellrechtsneutralen Hauptgegenstands objektiv erforderlich und notwendig sind. Es ist objektiv, also unabhängig von den Intentionen der Parteien, zu beurteilen, ob eine Beschränkung notwendig ist, um die Hauptmaßnahme verwirklichen zu können. Entscheidend ist der Zweck der Hauptmaßnahme.Wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden fallen dann nicht unter Artikel 101, Absatz eins, AEUV, wenn sie für die Durchführung eines kartellrechtsneutralen Hauptgegenstands objektiv erforderlich und notwendig sind. Es ist objektiv, also unabhängig von den Intentionen der Parteien, zu beurteilen, ob eine Beschränkung notwendig ist, um die Hauptmaßnahme verwirklichen zu können. Entscheidend ist der Zweck der Hauptmaßnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131675
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170906_OGH0002_0160OK00010_16F0000_011