Rechtssatz RS0131677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131677
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Bei einer Pauschalvereinbarung kann die Frist für den Verfall von Überstundenentgelt nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem ein Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. In der Regel ist dieser Zeitpunkt mit dem Ende des Durchrechnungszeitraums anzusetzen. Dieser ist mangels anderer Vereinbarung das Kalenderjahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131677
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20170927_OGH0002_009OBA00028_17H0000_001