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Rechtssatz RS0131679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131679

Geschäftszahl

8ObA37/17z

Entscheidungsdatum

24.08.2017

Norm

MuttSchG §12
VKG §7

Rechtssatz

Wenn sich der Dienstgeber auf einen Entlassungsgrund nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 MSchG berufen kann, der eine nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung ermöglicht, so kann ihm bei fristgerechter Zustimmungsklage die Prüfung dieses Entlassungsgrundes nicht dadurch abgeschnitten werden, dass der Dienstnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Entlassung gegen sich wirken zu lassen. Wird die Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Klagefrist für die nachträgliche Zustimmungsklage oder im Zustimmungsprozess nach rechtzeitiger Klageerhebung erklärt, so bewirkt dies daher, dass sich der Dienstgeber auf den ins Treffen geführten Entlassungsgrund im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, oder 5 MSchG auch im nachfolgenden Leistungsprozess noch berufen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 37/17z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 37/17z
    Veröff: SZ 2017/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131679

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20170824_OGH0002_008OBA00037_17Z0000_001