Rechtssatz RS0131684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131684
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
Nach § 51 Abs 4 DSt iVm § 35 DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß § 48 Abs 1 DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusammenhang kein Rechtsmittelgericht und somit auch keine Rechtsmittelfrist, sodass auf den gemäß § 35 letzter Satz DSt sinngemäß anzuwendenden § 427 Abs 3 StPO zurückzugreifen ist. Danach beträgt die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Obersten Gerichtshofs 14 Tage.Nach Paragraph 51, Absatz 4, DSt in Verbindung mit Paragraph 35, DSt kann ein Disziplinarbeschuldigter gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Erkenntnis des Disziplinarrats Einspruch erheben, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist – also gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DSt binnen vier Wochen – an den Obersten Gerichtshof. Da gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, gibt es in diesem Zusammenhang kein Rechtsmittelgericht und somit auch keine Rechtsmittelfrist, sodass auf den gemäß Paragraph 35, letzter Satz DSt sinngemäß anzuwendenden Paragraph 427, Absatz 3, StPO zurückzugreifen ist. Danach beträgt die Frist zur Ergreifung des Rechtsbehelfs des Einspruchs gegen ein Abwesenheitsurteil des Obersten Gerichtshofs 14 Tage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131684
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20170927_OGH0002_0200DS00014_17I0000_001