Rechtssatz RS0131691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131691
Entscheidungsdatum
07.09.2017
Rechtssatz
Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in Paragraph 594, Absatz 2, ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131691
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20170907_OGH0002_018ONC00001_17T0000_001