Rechtssatz RS0131693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131693
Entscheidungsdatum
21.09.2017
Norm
SMG §28a Abs2 Z1
TilgG §1 Abs4
Rechtssatz
Zwar stellt § 28a Abs 2 Z 1 SMG – ähnlich wie § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in § 1 Abs 4 TilgG normierten Beweisverbots entgegen.Zwar stellt Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG – ähnlich wie Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB – auf das Vorliegen einer Vorverurteilung im Tatzeitpunkt ab, einer Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung steht im Fall einer zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung eingetretenen Tilgung jedoch das prozessuale Hindernis des in Paragraph eins, Absatz 4, TilgG normierten Beweisverbots entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131693
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20170921_OGH0002_0120OS00097_17G0000_002