Rechtssatz RS0131694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131694
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Norm
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie PktN66
Rechtssatz
Da der in Punkt N66 lit b des Kollektivvertrags geregelte Urlaubsanspruch von 26 bzw 32 Arbeitstagen im Sinn der Definition von Urlaubstagen gemäß lit a leg cit zu verstehen ist, kommt eine Aliquotierung der Urlaubsansprüche von im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb tätigen Mitarbeiter nicht in Betracht. Arbeiter und Arbeiterinnen im kontinuierlichen Schichtbetrieb, die an (durchschnittlich) vier Arbeitstagen wöchentlich jeweils 12 Stunden arbeiten, haben daher jährlich einen (nicht aliquotierten) Urlaubsanspruch von 26 bzw 32 Arbeitstagen, wobei nur jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen tatsächlich gearbeitet wird.Da der in Punkt N66 Litera b, des Kollektivvertrags geregelte Urlaubsanspruch von 26 bzw 32 Arbeitstagen im Sinn der Definition von Urlaubstagen gemäß Litera a, leg cit zu verstehen ist, kommt eine Aliquotierung der Urlaubsansprüche von im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb tätigen Mitarbeiter nicht in Betracht. Arbeiter und Arbeiterinnen im kontinuierlichen Schichtbetrieb, die an (durchschnittlich) vier Arbeitstagen wöchentlich jeweils 12 Stunden arbeiten, haben daher jährlich einen (nicht aliquotierten) Urlaubsanspruch von 26 bzw 32 Arbeitstagen, wobei nur jene Tage als Urlaubstage gelten, an denen tatsächlich gearbeitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131694
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20170927_OGH0002_009OBA00078_17M0000_001