Rechtssatz RS0131695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131695
Entscheidungsdatum
27.09.2017
Rechtssatz
§ 19 UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat.Paragraph 19, UbG ist dahin zu verstehen, dass eine Kenntnisnahme des Gerichts von einem nach Ende der Amtsstunden eingelangten und nicht sogleich geschäftsordnungsgemäß behandelten Schriftstück erst am nächstfolgenden Werktag eintritt, an dem die geschäftsordnungsgemäße Behandlung stattzufinden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131695
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170927_OGH0002_0070OB00114_17S0000_001