Rechtssatz RS0131699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131699
Entscheidungsdatum
18.11.2025
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z5
Rechtssatz
Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zu qualifizieren.Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, SchwerarbeitsV zu qualifizieren.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 116/17g
Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 116/17g
- 10 ObS 36/19w
Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 36/19w
Beisatz: Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV liegt im Fall der berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit unterschiedlichem besonderen Behandlungs‑ oder Pflegebedarf nur dann vor, wenn die Pflegetätigkeit unmittelbar an erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs‑ oder Pflegebedarf im Sinn dieser Bestimmung entweder zeitlich oder nach der Anzahl der zu pflegenden Menschen mit besonderem Pflegeaufwand in einer Einrichtung überwiegt. (T1)
- 10 ObS 30/19p
Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 30/19p
Vgl
- 10 ObS 149/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 ObS 149/12b
Vgl
- 10 ObS 47/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 47/25x
Beisatz nur wie T1
- 10 ObS 101/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 10 ObS 101/25p
vgl
- 10 ObS 115/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 10 ObS 115/25x
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131699
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20171010_OGH0002_010OBS00116_17G0000_001