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Rechtssatz RS0131700×

Rechtssatz RS0131700

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131700

Geschäftszahl

9ObA54/17g; 9ObA98/24p

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Norm

KollV für Arbeitskräfteüberlassung AbschnIX Pkt3

Rechtssatz

Durch den Referenzzuschlag nach Abschnitt römisch neun Punkt 3 KVAÜ wird keine Gleichstellung von überlassenen Arbeitnehmern mit den Arbeitnehmern des konkreten Beschäftigerbetriebs erreicht, sondern nur eine pauschale Annäherung an die branchenüblichen Löhne. Dass es dabei zu Über- oder Unterschreitungen der Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb kommt, wurde von den Kollektivvertragsparteien in Kauf genommen. Dies schließt auch eine im Einzelfall höhere Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 54/17g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 54/17g
    Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, womit der durch die vorangegangene kollektivvertragliche Anhebung der Normalarbeitszeit (bei gleichbleibendem Kollektivvertragslohn) verbundene Lohnverlust ausgeglichen wird, stellt eine Vereinbarung über die „betriebsübliche Lohnhöhe“ iSv Abschnitt IX Punkt 3 KVAÜ dar, weil damit eine (schematische) Besserstellung der Stammbelegschaft gegenüber einer kollektivvertraglichen Entlohnung erfolgt. (T1); Mit
  • 9 ObA 98/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 9 ObA 98/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131700

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Dokumentnummer

JJR_20170927_OGH0002_009OBA00054_17G0000_001