Rechtssatz RS0131703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131703
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Norm
ABGB §1175
UrhG
§11 Abs3 UrhG
Rechtssatz
Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB.Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraphen 1175, ff ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131703
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170926_OGH0002_0040OB00064_17S0000_001