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Rechtssatz RS0131704

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131704

Geschäftszahl

4Ob64/17s

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Rechtssatz

Von einer untrennbaren Einheit kann dann nicht gesprochen werden, wenn sich das Werk in einzelne Teile zerlegen lässt, die eines selbstständigen Bestands fähig sind und durch die Trennung in ihrem Wesen nicht verändert werden. Die Teile eines Werks sind dann eines selbständigen Bestands fähig, wenn sie sich ohne unverhältnismäßige Wertzerstörung theoretisch gesondert verwerten lassen, ohne dass dies zu einer unorganischen Zergliederung des Gesamtwerks und damit einer Ergänzungsbedürftigkeit des Restwerks führen würde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 64/17s
    Beisatz: Entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Untrennbarkeit des Werks, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung. (T1)
    Veröff: SZ 2017/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131704

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0040OB00064_17S0000_002