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Rechtssatz RS0131706

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131706

Geschäftszahl

4Ob81/17s

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des Paragraph 42 e, UrhG ist (nach dem Vorbild des Paragraph 57, dUrhG), zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn der Schutzgegenstand nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt wird und deshalb seine Interessen nicht berührt werden.  Um „unwesentlich“ iSd Paragraph 42 e, UrhG zu sein, muss das Beiwerk ein Gegenstand sein, dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt, wobei die Voraussetzungen dafür nicht überzogen werden dürfen, um der Ausnahmebestimmung nicht ihre Wirksamkeit zu rauben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Veröff: SZ 2017/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131706

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0040OB00081_17S0000_002