Rechtssatz RS0131709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131709
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Die Aussage‑(verweigerungs‑)pflicht des Arztes in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, richtet sich nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und verfügt der Arzt auch sonst über keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die Entbindung gegenüber den Verfahrensparteien verweigern wollte, so ist auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde typischerweise in die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht, liegt es doch im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 162/16m
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 162/16m
Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren (§ 35 AußStrG). (T1)
Beisatz: Dasselbe gilt für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe. (T2)
Beisatz: Dasselbe gilt für Angehörige der Sozialberufe nach dem oö SBG (hier: Heimhelfer und Altenfachbetreuer). (T3)
Veröff: SZ 2017/83
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131709
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20170727_OGH0002_0020OB00162_16M0000_001