Rechtssatz RS0131713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131713
Entscheidungsdatum
28.07.2017
Norm
EuGVVO 2012 Art11 Abs1
EuGVVO 2012 Art13 Abs2
Rechtssatz
Der Geschädigte, der über ein Direktklagerecht verfügt, kann sich gegen den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Zuständigkeiten nach Art 9 Abs 1 EuGVVO (Art 11 Abs 1 EuGVVO neu) berufen. Haben sowohl der Versicherer als auch der Kläger ihren Wohnsitz in Österreich, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit ausschließlich nach Art 11 Abs 1 lit a EuGVVO neu, der generell die österreichischen Gerichte beruft. Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO neu ist dagegen nur dann anwendbar, wenn die Klage in einem anderen Mitgliedstaat als jenem erhoben wird, in dem der Versicherer seinen Wohnsitz (iSv Art 63 Abs 1 EuGVVO neu) hat.Der Geschädigte, der über ein Direktklagerecht verfügt, kann sich gegen den beklagten Haftpflichtversicherer auf die Zuständigkeiten nach Artikel 9, Absatz eins, EuGVVO (Artikel 11, Absatz eins, EuGVVO neu) berufen. Haben sowohl der Versicherer als auch der Kläger ihren Wohnsitz in Österreich, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit ausschließlich nach Artikel 11, Absatz eins, Litera a, EuGVVO neu, der generell die österreichischen Gerichte beruft. Artikel 11, Absatz eins, Litera b, EuGVVO neu ist dagegen nur dann anwendbar, wenn die Klage in einem anderen Mitgliedstaat als jenem erhoben wird, in dem der Versicherer seinen Wohnsitz (iSv Artikel 63, Absatz eins, EuGVVO neu) hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131713
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20170728_OGH0002_0020NC00016_17A0000_001