Rechtssatz RS0131714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131714
Entscheidungsdatum
17.08.2017
Norm
StVO §38 Abs8
Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen Art23
Rechtssatz
Für den Individualverkehr haben nur die Art 23 des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen entsprechenden Lichtsignalanlagen Geltung und nicht andere dem öffentlichen Verkehr dienende, mögen sie auch auf einem vom Individualverkehrsteilnehmer berechtigt benutzten Fahrstreifen angebracht sein. Sie dienen auch dort nur der Regelung des öffentlichen Verkehrs.Für den Individualverkehr haben nur die Artikel 23, des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen entsprechenden Lichtsignalanlagen Geltung und nicht andere dem öffentlichen Verkehr dienende, mögen sie auch auf einem vom Individualverkehrsteilnehmer berechtigt benutzten Fahrstreifen angebracht sein. Sie dienen auch dort nur der Regelung des öffentlichen Verkehrs.
Schlagworte
Busspur; Spursignal für Kraftfahrlinienverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131714
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20170817_OGH0002_0020OB00190_16D0000_001