Rechtssatz RS0131715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131715
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitigen Änderung des Inhalts der Informationen durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein (C‑375/15, Rn 44).
Schlagworte
online-Banking
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131715
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170928_OGH0002_0080OB00014_17T0000_001