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Rechtssatz RS0131715

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131715

Geschäftszahl

8Ob14/17t

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Rechtssatz

Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitigen Änderung des Inhalts der Informationen durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein (C‑375/15, Rn 44).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 14/17t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 14/17t
    Veröff: SZ 2017/110

Schlagworte

online-Banking

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131715

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170928_OGH0002_0080OB00014_17T0000_001