Rechtssatz RS0131716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131716
Entscheidungsdatum
18.11.2019
Rechtssatz
Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie regelmäßig alle elektronischen Kommunikationssysteme abfragen, bei denen sie registriert sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 14/17t
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 14/17t
Veröff: SZ 2017/110
- 8 Ob 144/18m
Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
Beisatz: Unabhängig vom Anwendungsbereich des ZaDiG verstößt eine Klausel, die eine Zustellung mit Einlangen im Postfach, das die Bank innerhalb des E‑Banking eingerichtet hat, fingiert, gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. (T1)
Schlagworte
online-Banking
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131716
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170928_OGH0002_0080OB00014_17T0000_002