Rechtssatz RS0131729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131729
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Norm
ECG §19
EG‑RL 2001/29/EG ‑ Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
UrhG §81 Abs1a
Rechtssatz
Sperranordnungen gemäß Art 8 Abs 3 InfoRL müssen im Einklang mit den Grundrechten stehen und insbesondere die unternehmerische Freiheit von Anbietern von Internetzugangsdiensten wahren. Im Fall der Kollision mehrerer Grundrechte ist auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen untereinander sowie gegenüber allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu achten.Sperranordnungen gemäß Artikel 8, Absatz 3, InfoRL müssen im Einklang mit den Grundrechten stehen und insbesondere die unternehmerische Freiheit von Anbietern von Internetzugangsdiensten wahren. Im Fall der Kollision mehrerer Grundrechte ist auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen untereinander sowie gegenüber allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu achten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131729
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171024_OGH0002_0040OB00121_17Y0000_003