Rechtssatz RS0131730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131730
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Norm
ECG §19
EG‑RL 2001/29/EG ‑ Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
UrhG §81 Abs1a
Rechtssatz
Im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer Sperrverfügung gegen einen Access‑Provider ist das nach Art 17 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als geistiges Eigentum geschützte Urheberrecht der Rechteinhaber sowie deren Recht auf wirksame Rechtsdurchsetzung (Art 47 GRC) dem Grundrecht der Internetnutzer und Webseitenbetreiber sowie der Access-Provider auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Art 11 GRC und auf unternehmerische Freiheit gemäß Art 16 GRC gegeneinander abzuwägen.Im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer Sperrverfügung gegen einen Access‑Provider ist das nach Artikel 17, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als geistiges Eigentum geschützte Urheberrecht der Rechteinhaber sowie deren Recht auf wirksame Rechtsdurchsetzung (Artikel 47, GRC) dem Grundrecht der Internetnutzer und Webseitenbetreiber sowie der Access-Provider auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Artikel 11, GRC und auf unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16, GRC gegeneinander abzuwägen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131730
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171024_OGH0002_0040OB00121_17Y0000_004