Rechtssatz RS0131731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131731
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Norm
ECG §19
EG‑RL 2001/29/EG ‑ Info-Richtlinie 32001L0029 Art8 Abs3
UrhG §81 Abs1a
Rechtssatz
Bei der Grundrechtsabwägung sind in einer Gesamtschau neben quantitativen Elementen auch qualitative Kriterien zu berücksichtigen, indem auch der Wesensgehalt der auf der Webseite abrufbaren legalen Informationen in die Abwägung einbezogen wird. Legalen Informationen, die exklusiv über die betreffende Webseite zur Verfügung stehen, muss im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ein stärkeres Gewicht zukommen als solchen Inhalten, die auch auf anderen Seiten im Internet abrufbar sind und somit einen Informationsbedarf der Nutzer nicht exklusiv befriedigen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131731
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171024_OGH0002_0040OB00121_17Y0000_005