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Rechtssatz RS0131747

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131747

Geschäftszahl

5Ob107/17x

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Rechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, WGG ist teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass noch kein Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet ist. Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum sind die dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwerte auch für die Aufteilung nach Paragraph 16, Absatz 3, WGG maßgeblich, ohne dass es der Bestätigung dieser Nutzwerte durch eine eigene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach Paragraph 16, Absatz 4, WGG bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131747

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20171120_OGH0002_0050OB00107_17X0000_001