Rechtssatz RS0131747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131747
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Rechtssatz
Die Anordnung des § 16 Abs 4 WGG ist teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass noch kein Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet ist. Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum sind die dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwerte auch für die Aufteilung nach § 16 Abs 3 WGG maßgeblich, ohne dass es der Bestätigung dieser Nutzwerte durch eine eigene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 16 Abs 4 WGG bedarf.Die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, WGG ist teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass noch kein Wohnungseigentum an der Liegenschaft begründet ist. Im Fall des Bestehens von Wohnungseigentum sind die dem Wohnungseigentum zugrunde liegenden Nutzwerte auch für die Aufteilung nach Paragraph 16, Absatz 3, WGG maßgeblich, ohne dass es der Bestätigung dieser Nutzwerte durch eine eigene gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach Paragraph 16, Absatz 4, WGG bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131747
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171120_OGH0002_0050OB00107_17X0000_001