Rechtssatz RS0131750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131750
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Rechtssatz
Erfährt der Betreiber eine Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach § 523 ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.Erfährt der Betreiber eine Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach Paragraph 523, ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131750
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171018_OGH0002_0070OB00080_17S0000_001