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Rechtssatz RS0131750×

Rechtssatz RS0131750

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131750

Geschäftszahl

7Ob80/17s

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Rechtssatz

Erfährt der Betreiber eine Onlineplattform, dass die Verwendung einer dort von Dritten veröffentlichten Information in der von den Adressaten intendierten Art nicht (mehr) rechtskonform möglich ist, und belässt er diese, obwohl ihm eine Richtigstellung leicht möglich wäre und derartige Aktualität von den beteiligten Verkehrskreisen auch erwartet wird, wird er zum mittelbaren Störer, gegen den ein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren nach Paragraph 523, ABGB ebenfalls gerichtet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 80/17s
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 80/17s
    Veröff: SZ 2017/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131750

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20171018_OGH0002_0070OB00080_17S0000_001