Rechtssatz RS0131751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131751
Entscheidungsdatum
21.09.2017
Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach § 34a UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.Die Prüfungsbefugnis des Gerichts nach Paragraph 34 a, UbG umfasst nicht nur die Zulässigkeit des Rechtseingriffs als solchen, sondern auch die Umstände, unter denen dieser stattfindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131751
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20170921_OGH0002_0070OB00136_17A0000_001