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Rechtssatz RS0131753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131753

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

VersVG §179
Klipp&Klar 2010 (VA00) Art6.1

Rechtssatz

In der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Allerdings kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/17g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 32/17g
    Veröff: SZ 2017/114
  • 7 Ob 200/18i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 200/18i
    Auch; Veröff: SZ 2018/97
  • 7 Ob 161/20g
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 7 Ob 161/20g
    Vgl; Beisatz: Hier. Schlaganfall. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131753

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20171018_OGH0002_0070OB00032_17G0000_001