Rechtssatz RS0131753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131753
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Norm
VersVG §179
Klipp&Klar 2010 (VA00) Art6.1
Rechtssatz
In der Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraus. Allerdings kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 32/17g
Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 32/17g
Veröff: SZ 2017/114
- 7 Ob 200/18i
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 200/18i
Auch; Veröff: SZ 2018/97
- 7 Ob 161/20g
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 7 Ob 161/20g
Vgl; Beisatz: Hier. Schlaganfall. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131753
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20171018_OGH0002_0070OB00032_17G0000_001