Rechtssatz RS0131761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131761
Entscheidungsdatum
22.11.2017
Rechtssatz
Der Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit.Der Begriff der „längeren Zeit“ in Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit.
Entscheidungstexte
- 15 Os 87/17h
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 87/17h
Beisatz: Die zur Beantwortung des normativen Tatbestandselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen und zutreffend belehrten Geschworenen haben mit ihrer Antwort hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in tatsächlicher Hinsicht von einer solchen Zeitspanne ausgegangen sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB entspricht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131761
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171122_OGH0002_0150OS00087_17H0000_001