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Rechtssatz RS0131761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131761

Geschäftszahl

15Os87/17h

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Rechtssatz

Der Begriff der „längeren Zeit“ in Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab. Die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 87/17h
    Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 87/17h
    Beisatz: Die zur Beantwortung des normativen Tatbestandselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen und zutreffend belehrten Geschworenen haben mit ihrer Antwort hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in tatsächlicher Hinsicht von einer solchen Zeitspanne ausgegangen sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB entspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131761

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20171122_OGH0002_0150OS00087_17H0000_001