Rechtssatz RS0131766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131766
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
§§ 27 und 28 IO sprechen zwar von „den Gläubigern“. Daraus kann aber nicht das Erfordernis des Bestehens einer Mehrheit von Gläubigern im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abgeleitet werden; vielmehr genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, einen Gläubiger zu benachteiligen.Paragraphen 27 und 28 IO sprechen zwar von „den Gläubigern“. Daraus kann aber nicht das Erfordernis des Bestehens einer Mehrheit von Gläubigern im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abgeleitet werden; vielmehr genügt der Vorsatz des späteren Schuldners, einen Gläubiger zu benachteiligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131766
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171025_OGH0002_0030OB00182_17M0000_001