Rechtssatz RS0131769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131769
Entscheidungsdatum
04.06.2024
Rechtssatz
Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs‑)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus § 669 Abs 6a ASVG bestimmt.Übersteigt das Rehabilitationsgeld den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach Paragraph 143 a, ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs‑)Fälle, in denen sich dessen Höhe aus Paragraph 669, Absatz 6 a, ASVG bestimmt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 107/17h
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 107/17h
- 10 ObS 36/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.06.2024 10 ObS 36/24b
vgl; Beisatz: Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gemäß § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131769
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20171114_OGH0002_010OBS00107_17H0000_001