Rechtssatz RS0131770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131770
Geschäftszahl
15Os129/17k (15Os130/17g); 15Os100/24f
Entscheidungsdatum
13.11.2024
Rechtssatz
§ 283 Abs 1 (und Abs 2; sowie auch Abs 4) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert.Paragraph 283, Absatz eins, (und Absatz 2,; sowie auch Absatz 4,) StGB ist in den Fällen einer über den Veröffentlichungszeitpunkt hinausreichenden Publizität (eines über das erstmalige Zugänglichmachen hinausgehenden Zugänglichbleibens der Äußerung) als Dauerdelikt konzipiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131770
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20171122_OGH0002_0150OS00129_17K0000_001