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Rechtssatz RS0131780

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131780

Geschäftszahl

6Ob140/17g

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Rechtssatz

Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer GesbR steht diesem ein Abfindungsanspruch zu. Ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich im Rahmen der gesetzlichen Regelung aus zwei Faktoren, dem Wert des Gesellschaftsvermögens einerseits, dem Anteil des Ausscheidenden an diesem Vermögen andererseits. Die erste dieser Bezugsgrößen ist im Wege einer Abschichtungsbilanz (Auseinandersetzungsbilanz) zu ermitteln. Wenn es jedoch zu keiner Feststellung einer Abschichtungsbilanz kommt, kann der Ausscheidende auf Leistung der Abfindung klagen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Veröff: SZ 2017/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131780

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20171025_OGH0002_0060OB00140_17G0000_001