Rechtssatz RS0131781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131781
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Das Gesetz fordert eine Mitwirkung des Gerichts nur bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters, nicht aber für seine einzelnen Verfügungen. Bei der Bestellung hat das Gericht nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters selbst wahrzunehmen, sondern auch zu prüfen, ob Bestimmungen der von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen samt Anlagen, die das Innenverhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Anleihegläubigern regeln, gesetz- oder sittenwidrig sind. Es hat die Genehmigung zu versagen, wenn dies der Fall ist. Das Gericht kann die Bestellung genehmigen oder versagen, hat aber keine Kompetenz, die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters festzulegen, und schon gar nicht ist es ermächtigt, die vertragliche Rechtsposition des gemeinsamen Vertreters zu verändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131781
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20170926_OGH0002_0060OB00220_16W0000_001