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Rechtssatz RS0131781

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131781

Geschäftszahl

6Ob220/16w

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Norm

TSchVG §15a

Rechtssatz

Das Gesetz fordert eine Mitwirkung des Gerichts nur bei der Bestellung des gemeinsamen Vertreters, nicht aber für seine einzelnen Verfügungen. Bei der Bestellung hat das Gericht nicht nur Hindernisse in der Person des gemeinsamen Vertreters selbst wahrzunehmen, sondern auch zu prüfen, ob Bestimmungen der von den Anleihegläubigern hinzunehmenden Anleihebedingungen samt Anlagen, die das Innenverhältnis zwischen dem gemeinsamen Vertreter und den Anleihegläubigern regeln, gesetz- oder sittenwidrig sind. Es hat die Genehmigung zu versagen, wenn dies der Fall ist. Das Gericht kann die Bestellung genehmigen oder versagen, hat aber keine Kompetenz, die Befugnisse des gemeinsamen Vertreters festzulegen, und schon gar nicht ist es ermächtigt, die vertragliche Rechtsposition des gemeinsamen Vertreters zu verändern.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 220/16w
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 220/16w
    Veröff: SZ 2017/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131781

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0060OB00220_16W0000_001