Rechtssatz RS0131782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131782
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Für die Heranziehung des § 1319 ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit § 1319a ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.Für die Heranziehung des Paragraph 1319, ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit Paragraph 1319 a, ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 103/17f
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre diente gerade der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. (T1)
Veröff: SZ 2017/112
- 2 Ob 175/20d
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 175/20d
Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131782
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20170928_OGH0002_0080OB00103_17F0000_001