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Rechtssatz RS0131783

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131783

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

ABGB idF DaKRÄG (BGBl I Nr 28/2010) §986 Abs1

Rechtssatz

Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben.

Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 114/17y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 114/17y
    Beisatz: Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T1)
  • 1 Ob 122/22f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 122/22f
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    nur: Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131783

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20171025_OGH0002_0080OB00114_17Y0000_001