Rechtssatz RS0131783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131783
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Norm
ABGB idF DaKRÄG (BGBl I Nr 28/2010) §986 Abs1
Rechtssatz
Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben.
Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 114/17y
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 114/17y
Beisatz: Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet. (T1)
- 1 Ob 122/22f
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 1 Ob 122/22f
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
nur: Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131783
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20171025_OGH0002_0080OB00114_17Y0000_001