Rechtssatz RS0131786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131786
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
Rechtssatz
Bei gleichwertigen Betreuungsleistungen und gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen, aber unterschiedlichem Einkommen der Eltern, ist der fiktive Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen jeden Elternteil nach der Prozentsatzmethode zu ermitteln, die derart ermittelten Beträge sind dann unter Berücksichtigung der Transferzahlungen zu halbieren und sodann zu saldieren. Die auf diese Weise errechnete Differenz ergibt den Restgeldunterhaltsanspruch (Ergänzungsunterhaltsanspruch) des Kindes gegenüber dem besser verdienenden Elternteil. Die von diesem tatsächlich erbrachten Naturalleistungen, wie etwa Taschengeld oder Handykosten, sind vom verbleibenden Restgeldunterhalt nicht abzuziehen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 89/17x
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
Bemerkung: So bereits 1 Ob 158/15i. (T1)
Beisatz: Durch diesen Ergänzungsunterhalt soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am höheren Lebensstandard des anderen Elternteils weiterhin teilzunehmen. Der Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt) soll damit die aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern resultierenden unterschiedlichen Lebensverhältnisse ausgleichen. In einem solchen Fall kommt es ‑ trotz betreuungsrechtlichem Unterhaltsmodell ‑ nicht zum Entfall des Geldunterhalts. (T2); Veröff: SZ 2017/86
- 9 Ob 57/17y
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 57/17y
Auch
- 1 Ob 9/19h
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 9/19h
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein annähernd gleiches Einkommen vorliegt, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Festlegung einer allgemeinen exakten Prozentgrenze bzw des dieser zugrundeliegenden Ausgangswerts ist damit nicht zielführend. (T3)
- 1 Ob 13/19x
Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 13/19x
Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T4)
Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T5)
- 1 Ob 25/21i
Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
Vgl
- 9 Ob 77/21w
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 77/21w
Beis wie T2
- 4 Ob 80/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
Beisatz: Hier: zur Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nach § 277 Abs 2 ABGB, § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131786
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20170824_OGH0002_0080OB00089_17X0000_002