Rechtssatz RS0131788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131788
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Norm
KO (IO) §213 Abs1 Z2
KO (IO) §213 Abs2
Rechtssatz
Eine Restschuldbefreiung ist nach § 213 Abs 1 Z 2 KO (IO) nur dann zulässig, wenn die Gläubiger den Mindestbetrag von 10 % der Forderungen auch tatsächlich erhalten haben. Erfolgte eine geringere Auszahlung aufgrund von Veruntreuungen durch den Treuhänder, ist diese Minderzahlung nicht zu Lasten der Gläubiger zu berücksichtigen, kann jedoch über Antrag des Schuldners bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 2 KO (IO) in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden.Eine Restschuldbefreiung ist nach Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, KO (IO) nur dann zulässig, wenn die Gläubiger den Mindestbetrag von 10 % der Forderungen auch tatsächlich erhalten haben. Erfolgte eine geringere Auszahlung aufgrund von Veruntreuungen durch den Treuhänder, ist diese Minderzahlung nicht zu Lasten der Gläubiger zu berücksichtigen, kann jedoch über Antrag des Schuldners bei einer Entscheidung nach Paragraph 213, Absatz 2, KO (IO) in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131788
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171025_OGH0002_0080OB00001_17F0000_001