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Rechtssatz RS0131789

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131789

Geschäftszahl

8Ob134/17i

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Norm

Stmk WBFG 1993 §20 Abs4

Rechtssatz

Die in der Rückforderungsbestimmung enthaltene Wendung „zu Unrecht empfangen“ knüpft an unterschiedliche Rückforderungstatbestände an. Der erste Tatbestand betrifft den anfänglichen unberechtigten Bezug aufgrund der Verschweigung relevanter Tatsachen oder der Angabe falscher Tatsachen, der zweite Tatbestand die nachträgliche Änderung der für den Bezug relevanten Umstände (der Bezugsgrundlagen) wegen Verletzung von Anzeige- oder Meldepflichten.

Jedenfalls für den (hier maßgebenden) ersten Rückforderungstatbestand kommt es auf das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Maßgebend ist, ob und inwieweit der Anspruch erschlichen wurde oder weggefallen ist. Der Rückforderungsanspruch soll einen dem Förderungswerber tatsächlich nicht zustehenden Anspruch rückgängig machen, aber nicht eine reine Strafsanktion für sein Fehlverhalten darstellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 134/17i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 134/17i
    Veröff: SZ 2017/141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131789

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20171129_OGH0002_0080OB00134_17I0000_001