Rechtssatz RS0131789
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131789
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Norm
Stmk WBFG 1993 §20 Abs4
Rechtssatz
Die in der Rückforderungsbestimmung enthaltene Wendung „zu Unrecht empfangen“ knüpft an unterschiedliche Rückforderungstatbestände an. Der erste Tatbestand betrifft den anfänglichen unberechtigten Bezug aufgrund der Verschweigung relevanter Tatsachen oder der Angabe falscher Tatsachen, der zweite Tatbestand die nachträgliche Änderung der für den Bezug relevanten Umstände (der Bezugsgrundlagen) wegen Verletzung von Anzeige- oder Meldepflichten.
Jedenfalls für den (hier maßgebenden) ersten Rückforderungstatbestand kommt es auf das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Maßgebend ist, ob und inwieweit der Anspruch erschlichen wurde oder weggefallen ist. Der Rückforderungsanspruch soll einen dem Förderungswerber tatsächlich nicht zustehenden Anspruch rückgängig machen, aber nicht eine reine Strafsanktion für sein Fehlverhalten darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131789
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0080OB00134_17I0000_001