Rechtssatz RS0131795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131795
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (§ 10 FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.Die Wirkungen eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FAGG) kommen auch dann zum Tragen, wenn er von sich aus eine Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangt, weil der hierauf abzielenden Aufforderung des Unternehmers (Paragraph 10, FAGG) in diesem Fall kein eigenständiger Wert zukommt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 122/17z
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 122/17z
Veröff: SZ 2017/140
- 1 Ob 127/19m
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 1 Ob 127/19m
Vgl; Beisatz: Unter einem „Verlangen“ nach § 10 FAGG versteht dieses Bundesgesetz, dass der Verbraucher „wünscht“, „dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt“ und normiert für diesen Fall, dass der Unternehmer ihn dazu auffordern muss, „ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären“. (T1)
Beisatz: Hier: Wirksamer Rücktritt des Verbrauchers von einem dem FAGG unterliegenden – allenfalls konkludent geschlossenen – Maklervertrages. (T2)
- 8 Ob 45/20f
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 Ob 45/20f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131795
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0080OB00122_17Z0000_005