Rechtssatz RS0131797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131797
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Rechtssatz
Nach Art IX Abs 2 erster Fall EGJN ist zur Abgabe einer Verzichtserklärung auf die Immunität in Bezug auf eine internationale Organisation deren zur Vertretung nach außen befugtes Organ befähigt. Der Verzicht muss eindeutig sein, und zwar unabhängig von seiner sonstigen Form.Nach Artikel römisch neun, Absatz 2, erster Fall EGJN ist zur Abgabe einer Verzichtserklärung auf die Immunität in Bezug auf eine internationale Organisation deren zur Vertretung nach außen befugtes Organ befähigt. Der Verzicht muss eindeutig sein, und zwar unabhängig von seiner sonstigen Form.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131797
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018
Dokumentnummer
JJR_20171129_OGH0002_0080OB00053_17B0000_001