Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131798×

Rechtssatz RS0131798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131798

Geschäftszahl

9ObA107/17a

Entscheidungsdatum

30.10.2017

Rechtssatz

Den im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Bühnen kommt aufgrund ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung zu, die auch in künstlerischer Hinsicht mit einem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Führung der Bühnen einhergeht. Nach dem Willen des Gesetzgebers war in diesem Zusammenhang auch eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung im Vergleich zu sonstigen Theaterunternehmen beabsichtigt. Eine Gleichheitswidrigkeit wird nicht dadurch begründet, dass künstlerische Einrichtungen, die keine Theaterunternehmen sind, keinen wie immer gearteten Tendenzschutz aufweisen, hingegen auch völlig unkünstlerische Theaterunternehmen den Tendenzschutz genießen, weil es dem Gesetzgeber freisteht, bei Prüfung von Unterschieden im Tatsächlichen von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, BThOG auf andere Theaterunternehmen kommt nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 107/17a
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 107/17a
    Veröff: SZ 2017/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131798

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20171030_OGH0002_009OBA00107_17A0000_001