Rechtssatz RS0131798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131798
Entscheidungsdatum
30.10.2017
Rechtssatz
Den im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Bühnen kommt aufgrund ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung zu, die auch in künstlerischer Hinsicht mit einem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Führung der Bühnen einhergeht. Nach dem Willen des Gesetzgebers war in diesem Zusammenhang auch eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung im Vergleich zu sonstigen Theaterunternehmen beabsichtigt. Eine Gleichheitswidrigkeit wird nicht dadurch begründet, dass künstlerische Einrichtungen, die keine Theaterunternehmen sind, keinen wie immer gearteten Tendenzschutz aufweisen, hingegen auch völlig unkünstlerische Theaterunternehmen den Tendenzschutz genießen, weil es dem Gesetzgeber freisteht, bei Prüfung von Unterschieden im Tatsächlichen von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 BThOG auf andere Theaterunternehmen kommt nicht in Frage.Den im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Bühnen kommt aufgrund ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung zu, die auch in künstlerischer Hinsicht mit einem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Führung der Bühnen einhergeht. Nach dem Willen des Gesetzgebers war in diesem Zusammenhang auch eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung im Vergleich zu sonstigen Theaterunternehmen beabsichtigt. Eine Gleichheitswidrigkeit wird nicht dadurch begründet, dass künstlerische Einrichtungen, die keine Theaterunternehmen sind, keinen wie immer gearteten Tendenzschutz aufweisen, hingegen auch völlig unkünstlerische Theaterunternehmen den Tendenzschutz genießen, weil es dem Gesetzgeber freisteht, bei Prüfung von Unterschieden im Tatsächlichen von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 22, Absatz 2, BThOG auf andere Theaterunternehmen kommt nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131798
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20171030_OGH0002_009OBA00107_17A0000_001